Hinweisgeber / Whistleblower
Wir möchten Dir hier im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) die Möglichkeit geben, Hinweise über firmenbezogene Verstöße zu melden, die Dir als Mitarbeiter:in bei uns aufgefallen sind.

Meldung Hinweisgeber
Um Dich über den Bearbeitungsverlauf auf dem Laufenden zu halten, bitten wir Dich uns Deine Kontaktmöglichkeiten anzugeben. Solltest Du die Felder mit Deinen Kontaktdaten nicht ausfüllen, erfassen wir Deine Meldung anonym.
Info's rund um das HinSchG
Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was das HinSchG (Hinweisgeberschutzgesetz) ist und wie Du als Hinweisgeber:in dadurch geschützt wirst.
- die Strafen oder Bußgelder nach sich ziehen
- die Leib, Leben und Gesundheit gefährden
- Ordnungswidrigkeiten
- gegen Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorganen
- gegen Rechtsvorschriften des Bundes
- und weitere
Faustregel: Alle Verstöße müssen im beruflichen Kontext stehen. Das heißt, Dich als Mitarbeiter:in oder eine Person als Mitarbeiter:in betreffen. Dazu gehört ebenfalls die Zusammenarbeit mit einer Firma oder einem Auftraggeber.
Bei unserer internen Meldestelle:
- über unser Kontaktformular auf dieser Seite unten
- per Mail an: hinweis@mgl-transporte.de
- telefonisch unter: +49 7343 96890-22
- postalisch an: MGL Transporte GmbH, Hinweisgeber-Meldestelle, In der Wanne 2, D-89299 Unterroth
Gern vereinbaren wir mit Dir auch ein persönliches Gespräch, sowie einen Termin für ein Gespräch über Video (MS Teams, o.ä.).
Alternativ kannst Du Deinen Hinweis auch bei dem Bundesamt für Justiz melden. Dies ist die externe Meldestelle für Hinweise nach dem HinSchG.
Es herrscht das Vertraulichkeitsgebot.
Das heißt: Wir wahren die Vertraulichkeit und Deine Identität in der Klärung Deines Hinweises.
Dein Hinweis landet in unserer separaten Hinweisgeber-Abteilung.
- vor Repressalien (Benachteiligungen wie beispielsweise Abmahnung oder Kündigung, Mobbing und Ähnliches)
- Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben
Bei Verstößen gegen das Hinweisgeberschutzgesetz müssen wir und die beschuldigten Personen mit Bußgeldern rechnen.
Mitarbeiter:innen, welche vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschmeldungen abgeben, können für Schadensersatz belangt werden (§ 38 HinSchG).